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Einkommen­steuer­erklärungLohn­steuer­jahres­ausgleich


Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung, um die optimalste Steuerersparnis für Sie zu erreichen.

Früher nannte man die freiwillige Einkommensteuererklärung „Lohnsteuerjahresausgleich“. Dieser veraltete Begriff ist heute teilweise immer noch präsent.

Egal, ob ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder dies freiwillig tut, es handelt sich dabei immer um eine Einkommensteuererklärung.

Tatsächlich gibt es auch heute noch einen Lohnsteuerjahresausgleich. Dabei handelt es sich um eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber in der Dezember-Lohnabrechnung.


Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lag die Rückerstattung für das Jahr 2012 durchschnittlich bei 901 Euro.

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und § 46 EStG konkretisiert.


In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt.

In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.), übersteigen 410 Euro.
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, z. B. Vermietung oder Verpachtung, übersteigen 410 Euro.
  • Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde.
  • Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen.
  • Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor angewendet, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben.
  • Unter ELStAM wurden Freibeträge eingetragen.
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige fünfzigprozentige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
  • In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen muss eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
  • Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung nicht alle Werte berücksichtigt hat.
  • Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet.
  • Unter ELStAM wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten: § 1a EStG)
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Summe der Einkünfte liegt über dem Grundfreibetrag.
  • Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

 Es ist zwingend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).

Alexandra Rautenberg

Kanzlei Mörfelden-Walldorf

Steuerberatung Rautenberg
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Antragsveranlagung – freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung

Soweit keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht (siehe oben), kann freiwillig eine Steuererklärung abgegeben und damit die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung beantragt werden (sog. Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung tritt an die Stelle des früheren Lohnsteuerjahresausgleichs.

Eine Antragsveranlagung ist dann sinnvoll, wenn aufgrund besonderer Umstände mit einer Einkommensteuererstattung zu rechnen ist, zum Beispiel bei:

  • Werbungskosten, die über die Werbungskostenpauschbeträge hinausgehen
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
  • Aufwendungen für Haushaltshilfen (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis)

Fristen:

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 149 AO).

Für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellen lassen, gewähren die Finanzämter Fristverlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beträgt vier Jahre.